Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 91 Nachrang der Eingliederungshilfe

Stand: 10.01.2020

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/91#abs-1 (1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/91#abs-2 (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/91#abs-3 (3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

§ 90 § 92