Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 91 Nachrang der Eingliederungshilfe
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/91#abs-1 (1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/91#abs-2 (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/91#abs-3 (3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
Wird zitiert von 256 Entscheidungen zu § 91 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 29.01.2014 – 3 Sa 866/13Zitiert von 1
- BAG, 02.03.2006 – 2 AZR 46/05Außerordentliche Kündigung: Unwirksamkeit wegen Versäumung der Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB und Verhältnis zu § 91 SGB IX Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- VG Saarland Saarlouis, 30.04.2015 – 3 K 860/14Zitiert von 2
- BAG, 22.10.2015 – 2 AZR 381/14(Außerordentliche Kündigung - Strafhaft - Zustimmungsfiktion des § 91 Abs 3 S 2 SGB 9)Zitiert von 19
- BAG, 19.04.2012 – 2 AZR 118/11Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter - Unverzüglichkeit der Kündigung nach Zustimmung des IntegrationsamtsZitiert von 19
- VG Sigmaringen, 13.12.2005 – 7 K 1147/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Gelsenkirchen, 22.07.2026 – S 2 SO 199/26 ER
- LSG NRW, 16.04.2026 – L 9 SO 285/24
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.