Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 91 Nachrang der Eingliederungshilfe
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 266
Nach Gewicht
- BAG, 27.02.2020 – 2 AZR 390/19Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen - KündigungserklärungsfristZitiert von 12
- LAG Köln, 29.01.2014 – 3 Sa 866/13Zitiert von 1
- BAG, 02.03.2006 – 2 AZR 46/05Außerordentliche Kündigung: Unwirksamkeit wegen Versäumung der Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB und Verhältnis zu § 91 SGB IX KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 61
- VG Saarland Saarlouis, 30.04.2015 – 3 K 860/14Zitiert von 2
- BAG, 22.10.2015 – 2 AZR 381/14(Außerordentliche Kündigung - Strafhaft - Zustimmungsfiktion des § 91 Abs 3 S 2 SGB 9)Zitiert von 19
- BAG, 19.04.2012 – 2 AZR 118/11Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter - Unverzüglichkeit der Kündigung nach Zustimmung des IntegrationsamtsZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- SG Gelsenkirchen, 22.07.2026 – S 2 SO 199/26 ER
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER
266 Entscheidungen zu § 91 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/91#abs-1 (1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/91#abs-2 (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/91#abs-3 (3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.